Informationen zu § 7b für Ersatzneubauten
Ein Steuerbürger wollte seinen Altbau ersetzen. Dieser war unbrauchbar geworden.
Nach dem Abriss wollte er für seinen Neubau die Abschreibung nach § 7 b EStG beantragen.
Das Finanzamt lehnte die Förderung ab. Als Begründung dafür wurde auf das BMF-Schreiben vom 21.5.25 (abgedruckt in BStBl 2025 I Seite 1419)
verwiesen.
Auch das Finanzgericht Köln vertrat im Urteil vom 12.9.1924 (Aktenzeichen 1 K 2206/21) die gleiche Entscheidung.. Eine Abschreibung nach § 7 b EStG sei nur möglich, wenn die alte Substanz nicht ersetzt wird. Nur zusätzlicher - bisher nicht vorhandener Wohnraum fällt unter die neue Förderung.
Für 7 b gelte nur ein echter Neubau. Darunter zählen z.B. Dachausbauten, Anbauten oder auch eine Aufstockung des Hauses.
Der Steuerbürger hatte Klage zum Bundesfinanzhof erhoben. Es ist nicht sicher, ob diese Rechtsprechung gültig ist oder nicht. Man muss halt mehrere Jahre geduldig warten.