Informationen zu § 7b für Ersatzneubauten

Keine 7 b- Abschreibung für einen Ersatzneubau

Ein Steuerbürger wollte seinen Altbau ersetzen. Dieser war unbrauchbar geworden.

Nach dem Abriss wollte er für seinen Neubau die Abschreibung nach § 7 b EStG beantragen.

Das Finanzamt lehnte die Förderung ab. Als Begründung dafür wurde auf das BMF-Schreiben vom 21.5.25 (abgedruckt in BStBl 2025 I Seite 1419) 

verwiesen.

Auch das Finanzgericht Köln vertrat im Urteil vom 12.9.1924 (Aktenzeichen 1 K 2206/21) die gleiche  Entscheidung.. Eine Abschreibung nach § 7 b EStG sei nur möglich, wenn die alte Substanz nicht ersetzt wird. Nur zusätzlicher - bisher nicht vorhandener Wohnraum  fällt unter die neue Förderung.

Für 7 b gelte nur ein echter Neubau. Darunter zählen z.B. Dachausbauten, Anbauten oder auch eine Aufstockung des Hauses.

 

Der Steuerbürger hatte Klage zum Bundesfinanzhof erhoben. Es ist nicht sicher, ob diese Rechtsprechung gültig ist oder nicht. Man muss halt mehrere Jahre geduldig warten.

 

 

Wie soll man sich verhalten?

Mein Ratschlag:

erst abreissen, eine gewisse Schonfrist einhalten und dann erst mit dem Neubau beginnen.

Wie lange das dauert - ich gehe von einem halben Jahr aus - kann Ihnen das Finanzamt erst durch eine verbindliche Auskunft erteilen.

Doch Vorsicht mit derartigen Anfragen. Es wird damit unterstellt, dass von vornherein geplant war, den Altbau durch einen Neubau zu ersetzen.