Umzugskosten und Arbeitszimmer

Ein Steuerbürger wollte in eine grössere neue Wohnung einziehen. In seiner Steuererklärung beantragte er erstmalig neben den Umzugskosten auch die Kosten für das Arbeitszimmer.

Das Finanzamt lehnte ab. Eine Klage bis zum Bundessfinanzhof blieb leider erfolglos.

Nur unter sehr strengen Auflagen werden Umzugskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer anerkannt

 

 

mit dieser Begründung wird ein Arbeitszimmer anerkannt

Der Bundesfinanzhof meinte in seiner Entscheidung vom 5.2.2025 (Aktenzeichen VI R 3/23), dass es sich dabei um steuerlich nicht anerkannte private Kosten gehandelt hätte.

Nur folgende Ausnahmen zählen:

a) es ist bereits ein Arbeitszimmer vorhanden
b) die Arbeitszeit wird pro Tag um mindestens eine Stunde kürzer. Zur Arbeitszeit zählt auch die Fahrt zur Arbeit. 

c) durch einen neuen Job wird ein Arbeitsplatzwechsel erforderlich.

Ansonsten wären noch die Kosten für ein HomeOffice anzusetzen.